(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands;
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
- Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
- die Beschlussfassung der vom Vorstand vorgelegten Beitragsordnung sowie von eventuell nötigen Umlagen,
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Entscheidend zur Fristwahrung der Einladung ist der Nachweis der Absendung durch Poststempel, Fax-Sendebericht, e-Mail Sendebestätigung
(3) Jedes unter § 4 aufgeführte Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 10% aller Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig als Einladung zur dann erforderlichen zweiten Versammlung, die eine Stunde nach dem offiziellen Beginn der ersten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung beginnt und ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.
(8) Vertretung im Stimmrecht ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig, auf der Vollmacht muss/müssen der/die zu beschließende Tagesordnungspunkt(e) angegeben sein.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.